# Lösungskommentar zur Übergabe der Schulungsräume

Zu F05 · Fassung 2026-09-08.1

Dieser Kommentar beschreibt mögliche Lösungen und ihre Begründung. Er enthält keine tatsächlich erhobenen Antworten. Andere Formulierungen sind zulässig, wenn sie dieselben Quellen- und Übertragungsgrenzen beachten. Es gibt weder eine Punkteskala noch ein Personenranking.

## Zu Aufgabe 1

Eine mögliche Rückfrage lautet: „A1 nennt vier Absagen und im Abschlussvermerk 14 Teilnehmende; Sie erinnern in A2 die Teilnahme aller ursprünglich Angemeldeten. Auf welche Veranstaltung und welche Gruppe beziehen Sie Ihre Erinnerung, und gibt es dazu weitere Unterlagen?“ Die Frage macht die Abweichung sichtbar, ohne Mara Täuschung oder der Notiz Fehlerfreiheit zu unterstellen.

Ein tragfähiger Aktenstand wäre: „A1 dokumentiert die Erwartung von 14 Personen und anschließend die Teilnahme von 14 ursprünglich Angemeldeten; A2 erinnert die Teilnahme aller 18. Eine Anwesenheitsliste oder spätere Korrektur liegt laut A3 nicht vor.“ Die Rechnung 18 minus 4 ergibt 14. Sie bestätigt die innere Rechenstruktur der Notiz, aber nicht die tatsächliche Anwesenheit.

„Vielleicht kamen abgesagte Personen doch“ ist als Vermutung denkbar. Unzulässig wäre, diese Möglichkeit ohne Nachlieferung zur Auflösung zu machen. Auch die umgekehrte Festlegung, Mara müsse sich irren, ginge über die Akte hinaus. Die ursprüngliche Miniatur wird durch diese neue Edition konkretisiert; ihre Zahlen sind neu erfundene Lehrdaten, keine nachträglich aufgefundenen Belege.

## Zu Aufgabe 2

Eine engere Fassung wäre: „Bei der Übung vom 11. Mai wurde der Wechsel nach Raum M nicht vorgenommen, weil der benötigte Demonstrationswagen den Ersatzraum über den vorhandenen Weg nicht erreichen konnte. B1 enthält keine allgemeine Ablehnung aller Raumwechsel bei praktischen Übungen.“

Vor einer neuen Übung wäre beispielsweise zu fragen: „Wird derselbe Wagen benötigt, und welcher Zugang ist zum vorgeschlagenen Raum aktuell dokumentiert?“ Die Frage soll keine technische Beurteilung vortäuschen. B3 enthält keine Maße und keine Prüfung alternativer Wege. Eine Variante der Antwort darf zunächst den Ausstattungsbedarf klären; sie muss nicht dieselbe Reihenfolge verwenden.

Die pauschale Fassung B2 ist als spätere Zusammenfassung zu erhalten, wenn ihr Einfluss auf die Übergabe untersucht wird. Sie darf im neuen Regelbestand aber nicht kommentarlos neben der engeren Quellenfassung als gleich gültige Vorschrift stehen. Dokumentieren Sie den Unterschied ausdrücklich.

## Zu Aufgabe 3

Eine mögliche Frage lautet: „Welche Unterlage könnte noch zeigen, weshalb der Termin verschoben wurde, und welche Teile Ihrer Erinnerung sind sicher?“ C1 trägt nur die Verschiebung. C2 nennt Technik oder Betreuung als unsichere Alternativen. C3 begrenzt den vorhandenen Bestand; daraus folgt nicht, dass ein Begründungsvermerk niemals existierte.

Als mögliche Nachlieferung lässt sich eine damalige Abstimmungsnachricht nennen. Ihre Existenz bleibt offen. Die Aufgabe verlangt weder eine Recherche im realen Postfach noch eine erfundene Antwort. Ein korrekter Schluss lautet: „Der Grund der Verschiebung ist aus der vorliegenden Mappe nicht bestimmbar.“

## Zu Aufgabe 4

Für A kann Feld 1 den Wechsel von G nach K nennen; Feld 2 verweist auf A1 und seine Freigabeaussage. Feld 3 hält die Erwartung von 14 Personen nach vier Absagen fest. Feld 4 enthält A2. Feld 5 benennt den ungeklärten Unterschied und das Fehlen der Anwesenheitsliste nach A3. Feld 6 fragt nach der aktuellen Teilnehmerzahl und den Grenzen einer Übertragung.

In Feld 3 darf „Freigabe durch Mara“ nicht erscheinen: A3 nennt keine freigebende Person. Bei C kann ein damaliger Grund ausdrücklich unbekannt bleiben. Eine volle Karte wird nicht dadurch besser, dass jedes Feld mit einer positiven Behauptung gefüllt ist.

## Zu Aufgabe 5

Eine mögliche Übergabenotiz lautet: „Die frühere Freigabe A1 beruhte auf einer konkret dokumentierten Teilnehmererwartung. N1 enthält keine endgültige Teilnehmerzahl und keine vergleichbaren Absagen. Vor einer Entscheidung sind diese Angaben sowie der aktuelle Ausstattungs- und Zugangsbedarf zu klären. N2 benennt keine zuständige Freigaberolle; diese muss der Betrieb bestätigen. Die alte Freigabe entscheidet den neuen Vorgang nicht.“

Zulässig ist auch, die drei offenen Fragen in anderer Reihenfolge zu bearbeiten. Nicht tragfähig wären „Mara kann freigeben“, „K hat schon einmal gereicht“ oder „ohne Liste ist der Wechsel verboten“. Keine dieser Aussagen folgt aus N1/N2. Das Arbeitsergebnis ist eine begründete Entscheidungslücke mit konkretem Klärungsweg, keine abgeschlossene Raumplanung.
